pfändung nach Art. 99 SchKG an die C._____ setzte wiederum die Ausstellung der Pfändungsurkunde voraus. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Q._____ bei der Ausstellung der Pfändungsurkunde von einer ungenügenden Pfändung ausging und deshalb den Gläubiger und den Beschwerdeführer (Schuldner) auf die Eigenschaft der Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein i.S.v. Art. 115 Abs. 2 SchKG sowie die entsprechenden Rechtsfolgen hinwies. Würde man der Darstellung des Beschwerdeführers folgen, dass bei ihm überhaupt kein pfändbares Gut vorhanden sei, hätte dies im Übrigen sogar zur Folge, dass die Pfändungsurkunde einen definitiven Verlustschein i.S.v. Art. 149