Anlässlich des Pfändungsvollzugs am 11. Januar 2024 stand noch nicht fest, dass die Forderungen des Kantons R._____ als bis dahin einzigem an der Pfändungsgruppe teilnehmendem Gläubiger vollumfänglich befriedigt werden können, da andere Gläubiger, wenn sie das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Pfändungsvollzug gestellt hätten, ebenfalls an dieser Pfändung teilgenommen hätten. Im Zeitpunkt der Ausstellung der Pfändungsurkunde (14. Februar 2024) war ausserdem noch unklar, ob immer noch genügend pfändbares Guthaben auf dem fraglichen Bankkonto des Beschwerdeführers lag. Die Anzeige dieser Forderungs- -8-