Gemäss Art. 115 Abs. 2 SchKG dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein, wenn nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden war. Eine ungenügende Pfändung liegt vor, wenn der Verwertungserlös des gepfändeten Gutes nach Schätzung des Betreibungsbeamten nicht ausreichen wird, um die Forderung(en) desjenigen Gläubigers bzw. derjenigen Gläubigergruppe zu decken, für die die Pfändung vollzogen wurde (INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 115 SchKG). Der provisorische Verlustschein entfaltet seine Wirkungen nur während laufender Zwangsvollstreckung. Mit