gerichts 5A_253/2024 vom 2. August 2024 E. 2.4). Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Betrag von Fr. 2'883.05 ohne Pfändungsankündigung von seinem Bankkonto abgezogen worden sei, handelt es sich ebenfalls um eine erstmals im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren erhobene und damit gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG und Art. 326 Abs. 1 ZPO unbeachtliche neue Tatsachenbehauptung. 3.3. Demzufolge ist die Pfändung der Guthabenforderung des Beschwerdeführers auf dem Bankkonto IBAN Nr. yyy bei der C._____ im Umfang von Fr. 2'883.05 nicht zu beanstanden.