Diese Sachverhaltsfeststellung stellte der Beschwerdeführer weder vor Vorinstanz noch in der vorliegenden Beschwerde in Abrede. Vielmehr räumte er selbst ein, das fragliche Bankguthaben angespart zu haben, indem er es – wie bereits in der Beschwerde an die Vorinstanz (S. 1 f.) – als "Notgroschen" bezeichnete. Entgegen seiner Auffassung können diese Mittel im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht gewissermassen als Vermögensfreibetrag oder "Notgroschen" für den Lebensunterhalt bei der Pfändung ausser Betracht gelassen werden (vgl. Urteil des Bundes- -7-