Auch dass der Beschwerdeführer für den Bezug der Sozialversicherungsleistungen auf ein Bankkonto angewiesen ist, tut nichts zur Sache. Ausschlaggebend ist allein die vorinstanzlich festgestellte Tatsache, dass der Saldo des betreffenden Bankkontos während drei Monaten grundsätzlich nur leichten Schwankungen unterlag und jeweils ca. Fr. 6'600.00 betrug (angefochtener Entscheid E. 3.4). Diese Sachverhaltsfeststellung stellte der Beschwerdeführer weder vor Vorinstanz noch in der vorliegenden Beschwerde in Abrede.