3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schliesst allein die Tatsache, dass auf sein Konto bei der C._____ ausschliesslich Rentenleistungen der AHV und Ergänzungsleistungen fliessen, nicht von vornherein aus, ein darauf befindliches Guthaben der Pfändung zu unterwerfen. Hierfür kommt es weder auf die von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG abweichende Ausdrucksweise an, derer sich der Beschwerdeführer bedient ("Vermögenswerte"), noch auf das Existenzminimum, welches das Betreibungsamt Q._____ für den Beschwerdeführer ermittelt hat.