Solche Sparguthaben sind nach herrschender Meinung pfändbar, und zwar auch dann, wenn sie sich auf dem Durchgangskonto befinden, auf das die unpfändbaren Leistungen fliessen, für die Bestreitung des Lebensunterhalts jedoch nicht angetastet werden. Die Pfändbarkeit derartiger Ersparnisse wird damit begründet, dass die in Art. 92 SchKG enthaltene Aufzählung der unpfändbaren Gegenstände und Ansprüche abschliessend und der Kompetenzanspruch vorbehältlich einer gegenteiligen Regelung nicht auf Geldsurrogate oder auf andere Ersatzobjekte übertragbar ist.