Es sei nicht wahr, dass der aus Leistungen der AHV und EL bestehende Saldo auf dem Bankkonto Vermögenscharakter aufweise. Art. 92 SchKG umschreibe eindeutig, dass Vermögenswerte aus AHV und Ergänzungsleistungen unpfändbar seien. Die Quelle des angeblich "angesparten Vermögens" sei die Auszahlung und Bewahrung der Mittel aus AHV und EL. Auch diese Vermögenswerte seien gemäss Gesetz unpfändbar. Dessen ungeachtet habe das Betreibungsamt Q._____ am 16. Februar 2024 Fr. 2'883.05 von seinem Bankkonto eingezogen, ohne vorgängige Pfändungsankündigung an ihn.