2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde an die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission im Wesentlichen vor, aus Leistungen von AHV und EL erhalte er jeden Monat Fr. 2'904.00. Davon müsse er monatlich Fr. 1'785.00, ab Juni 2024 Fr. 1'904.00 für eine Wohnung in Q._____ bezahlen. Somit verblieben ihm Fr. 1'000.00. Da der monatliche Grundbedarf gemäss Art. 93 SchKG Fr. 1'200.00 betrage, fehlten also Fr. 200.00 monatlich. Dass es sich beim gepfändeten Bankguthaben um angespartes Guthaben mit Vermögenscharakter handle, werde bestritten. Es sei nicht wahr, dass der aus Leistungen der AHV und EL bestehende Saldo auf dem Bankkonto Vermögenscharakter aufweise.