nicht unpfändbare Rentenleistungen i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG gepfändet worden seien. Beim gepfändeten Bankguthaben handle es sich somit um angespartes Guthaben mit Vermögenscharakter. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, zusätzliches Vermögen anzusparen, ändere an dieser Feststellung nichts. Der auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers angesparte Saldo weise somit Vermögenscharakter auf und sei deshalb pfändbar.