Am 8. Februar 2024 habe das Bankkonto einen nahezu identischen Saldo von Fr. 6'600.94 aufgewiesen. Auch nach dem Vollzug der Pfändung von Fr. 10'351.50 sei der Beschwerdeführer folglich weiterhin in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt mit seinen Einkünften zu decken, ohne auf das angesparte Vermögen zurückzugreifen. Somit handle es sich offensichtlich nicht um ein Durchgangskonto und bei einer Pfändung von Fr. 2'883.05 verbleibe dem Beschwerdeführer immer noch mehr als die monatlichen Einkünfte der AHV und EL, womit einzig Sparguthaben und -5-