2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres vorliegend angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG seien Renten gemäss Art. 20 AHVG und gemäss Art. 12 ELG unpfändbar. Hingegen sei ein aus grundsätzlich unpfändbaren Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung geäufnetes Sparguthaben pfändbar, sofern kein blosses Durchgangskonto vorliege, auf welchem die Renten eingingen und laufend wieder abgehoben würden. Eine Schranke der Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG bilde überdies das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Aus dem vom Betreibungsamt Q._