3. 3.1. Gegen diesen ihm am 31. Mai 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2024 (Postaufgabe: 6. Juni 2024) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, ihm Fr. 2'883.05 zurückzuerstatten. 3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri verzichtete mit Amtsbericht vom 20. Juni 2024 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Das Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.