" Der widerrechtlich gemachte Einzugsauftrag vom 16.02.2024 – gemäss beilegender Kopie – sei auzuheben und das Betreibungsamt Q._____ habe den unpfändbaren Betrag aus AHV und EL an mich zurückzuerstatten." 2.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 29. Februar 2024 seinen Amtsbericht. 2.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 28. Mai 2024: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. " -3-