{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-09-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-27_2024-09-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9737", "Checksum": "713fa230a1d21c61fa27d7c23a2b4674"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 24.09.2024 KBE.2024.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:44:54", "Checksum": "038d73620e3a7a52940e9afebbb869c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 24.09.2024 KBE.2024.27\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.27 / CH / nk\n(BE.2024.4)\n\nEntscheid vom 24. September 2024\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri\ngegenstand vom 28. Mai 2024\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Pfändung in der Gruppe Nr. xxx (Pfändungsurkunde vom\n14. Februar 2024)\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Betreibungsamt Q._____ vollzog am 11. Januar 2024 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx zugunsten der Kantonalen Steuerverwaltung R._____. Gepfändet wurde sämtliches über dem\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimum liegendes Einkommen des Beschwerdeführers als Gesellschafter und Geschäftsführer der (am […] im\nHandelsregister des Kantons R._____ gelöschten) B._____ GmbH sowie\nder Betrag von Fr. 2'883.05 vom Guthaben des Beschwerdeführers auf\ndem Privatkonto IBAN Nr. yyy bei der C._____.\n\nAm 14. Februar 2024 stellte das Betreibungsamt Q._____ die Pfändungsurkunde aus, welche dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2024 zugestellt wurde, und zeigte der C._____ die Pfändung der Guthabenforderung\ndes Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 2'883.05 auf dem oben erwähnten Bankkonto an.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 22. Februar 2024 (Postaufgabe: 23. Februar 2024)\nreichte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri eine Beschwerde ein, mit welcher er beantragte:\n\n\" Der widerrechtlich gemachte Einzugsauftrag vom 16.02.2024 – gemäss\nbeilegender Kopie – sei auzuheben und das Betreibungsamt Q._____\nhabe den unpfändbaren Betrag aus AHV und EL an mich zurückzuerstatten.\"\n\n2.2.\nDas Betreibungsamt Q._____ erstattete am 29. Februar 2024 seinen Amtsbericht.\n\n2.3.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 28. Mai 2024:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. \"\n-3-\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 31. Mai 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2024 (Postaufgabe: 6. Juni 2024)\nbei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als\nobere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das\nBetreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, ihm Fr. 2'883.05 zurückzuerstatten.\n\n3.2.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri verzichtete mit\nAmtsbericht vom 20. Juni 2024 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.3.\nDas Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).\n\n1.2.\nDie Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig\nsind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht\n(Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom\n14. April 2016 E. 2.4).\n\nNeue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind\ndanach im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).\nDas gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde\n-4-\n\ngemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht der Fortführung des Verfahrens vor der\nunteren Aufsichtsbehörde, sondern der Überprüfung des Entscheids der\nunteren Aufsichtsbehörde auf seine Rechtmässigkeit oder Angemessenheit dient (vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Thomas Sut-\nter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar\nzur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326\nZPO; FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz\nüber Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18\nSchKG). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2\nZiff. 2 SchKG; § 22 Abs. 3 EG SchKG) ändert am Novenverbot nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3;\nFREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 326 ZPO). Noven fallen nur\ndann nicht unter das Verbot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt, da die möglichen Beschwerdegründe bzw.\nihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vor der\noberen kantonalen Aufsichtsbehörde sonst stärker eingeschränkt wären,\nals es aufgrund von Art. 99 Abs. 1 BGG bei einer späteren Anfechtung des\nzweitinstanzlichen Beschwerdeentscheids vor Bundesgericht der Fall wäre\n(vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 18\nSchKG).\n\n"}