5. Der Beschwerdeführer beantragte weiter sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist, besteht insofern kein Rechtsschutzinteresse. Soweit der Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung beantragt, so ist nicht ersichtlich, dass er im vorliegenden Verfahren einen Rechtsvertreter beigezogen hätte, sodass der Antrag diesbezüglich gegenstandslos ist. Zudem erweist sich die Beschwerde nach hiervor Gesagtem auch als aussichtslos im Sinne von Art.