Der Beschwerdeführer bestreitet sodann auch nicht, dass die Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'390.00, die er auf ein Konto bei der D._____ erhält, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausreichen. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern er auf die Guthaben der gesperrten Konti bei den C._____ und B._____ zur Bestreitung seines Existenzminimums angewiesen wäre. Es ist somit keine Verletzung von Art. 93 SchKG ersichtlich und die Beschwerde ist, soweit damit die Entsperrung der Konti und der dazugehörigen Karten des Beschwerdeführers bei den C._____ (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2) und B._____ (Rechtsbegehren Ziff. 5 und 6) verlangt wird, abzuweisen.