Er legt jedoch mit keinem Wort dar, wie sich der Betrag von Fr. 4'388.00 zusammensetzen soll. Er legte weder beim Konkursamt noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Unterlagen ins Recht, aus welchen sich das Existenzminimum berechnen liesse. Vielmehr ist er beim Konkursamt nicht zur Einvernahme vom 23. Mai 2024 erschienen. Beim vom Beschwerdeführer geltend gemachten Existenzminimum handelt es sich folglich um eine blosse unsubstantiierte Behauptung. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann auch nicht, dass die Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'390.00, die er auf ein Konto bei der D._____ erhält, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausreichen.