Gemäss den Ausführungen der Beiständin des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdebeilage 9 und 13a) reichen die beiden, inzwischen wieder freigegebenen Konti des Beschwerdeführers bei der D._____ resp. die darauf fliessenden Ehegattenunterhaltszahlungen aus, um den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers zu bestreiten und somit mutmasslich sein Existenzminimum im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG zu decken. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, sein monatliches Existenzminimum betrage Fr. 4'388.00. Er legt jedoch mit keinem Wort dar, wie sich der Betrag von Fr. 4'388.00 zusammensetzen soll.