soweit dadurch die Art. 92 und 93 SchKG nicht verletzt werden, um zulässige Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Konkursverfahren. Eine Unpfändbarkeit der Guthaben des Beschwerdeführers auf den Konti der C._____ und B._____ nach Art. 92 SchKG wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.