2021, N. 21 zu Art. 93). Bei der Abklärung des pfändbaren Einkommenteils nach Art. 93 Abs. 1 SchKG trifft die konkursite Person im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Pflicht, die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihr zugänglichen Beweise anzugeben. Dies hat bereits anlässlich der Sicherstellung und, soweit möglich, nicht erst vor der Aufsichtsbehörde zu geschehen. Analoges gilt für die verschiedenen Stufen des Beschwerdeverfahrens (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 16 zu Art. 93 SchKG). 4.2. Bei der Sperrung der Konti des Beschwerdeführers bei den C._____ und B._____ durch das Konkursamt handelt es sich nach hievor Gesagtem, -7-