92 SchKG sind von der Pfändbarkeit ausgeschlossen. Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge sowie Pensionen und Leistungen, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, können gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG nur so weit gepfändet werden, als sie für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind, mit anderen Worten, das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (vgl. VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 21 zu Art. 93).