4. 4.1. Gemäss Art. 221 SchKG schreitet das Konkursamt sofort nach Empfang des Konkurskurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 223 SchKG. Zur Konkursmasse gehört sämtliches pfändbares Vermögen (Art. 197 SchKG). Vermögenswerte gemäss Art. 92 SchKG sind von der Pfändbarkeit ausgeschlossen.