Gleich verhält es sich mit dem Antrag des Beschwerdeführers, wonach das Konkursamt keine Einkommensbestandteile einzuziehen oder zu sperren habe, die für den Beschwerdeführer eine Unterschreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Fr. 4'388.00 bedeuten würde (Rechtsbegehren Ziff. 8). Der Beschwerdeführer begründet die Höhe des von ihm geltend gemachten Existenzminimums mit keinem Wort (vgl. dazu auch E. 4.2 nachfolgend), weshalb auch auf diesen Antrag mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten ist.