3.2. Die Anträge des Beschwerdeführers bezüglich der Abbuchung über Fr. 200.22 auf dem Konto aaa bei der B._____, sowie die diesbezüglichen Bankgebühren in der Höhe von Fr. 25.00 (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4) werden vom Beschwerdeführer mit keinem Wort begründet, weshalb auf sie mangels Begründung nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.3 hiervor).