Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (23. Mai 2024) waren dem Beschwerdeführer die Konti bei der D._____ indessen bereits wieder freigegeben worden (Amtsberichtsbeilage Beilage 13b). Folglich wurden im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine dem Beschwerdeführer zustehende Ehegattenunterhaltsbeiträge eingezogen und auch keine Konten gesperrt, auf die entsprechende Beiträge -6- geflossen wären. Mangels Rechtsschutzinteresse (vgl. E. 1.2 hiervor) ist insofern somit nicht auf die Beschwerde einzutreten.