Fehlt sie, tritt die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 1.4. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (§ 17a EG SchKG). -5-