FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 24). 1.3. In der Beschwerdeschrift an die Aufsichtsbehörde ist substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen die angefochtene Verfügung die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und wie sie geändert werden müsse. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.