11. Nötigenfalls sei im Ermessen des Gerichts dafür ein entsprechender Kostenvorschuss von der Gegenpartei einzuverlangen. 12. Alle Verfahrenskosten und Parteientschädigungen seien den Gegenparteien aufzuerlegen." 2.2. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 wies die Instruktionsrichterin der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab. 2.3. Am 3. Juni 2024 erstattete das Konkursamt Aargau den Amtsbericht. -4- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: