8. Es sei das Konkursamt anzuweisen, darüber hinaus keine Einkommensbestandteile des Gesuchstellers einzuziehen oder zu sperren, die dem Gesuchsteller eine Unterschreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von 4'388.00 Franken (oder eines anderen im Ermessen des Gerichts festzusetzenden Betrags) bedeuten würden. 9. Diesen Rechtsbegehren seien superprovisorisch, bei Eingang des vorliegenden Gesuchs, ohne Anhörung der Gegenpartei zu entsprechen. 10. Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.