{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-11-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-24_2024-11-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10200", "Checksum": "258ca5c421764faaabccf23e03f723cd"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 13.11.2024 KBE.2024.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:43:24", "Checksum": "fc5f4f32d8febaacd1468127714a9399", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 13.11.2024 KBE.2024.24\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.24 / SD\n\nEntscheid vom 13. November 2024\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiberin De Martin\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Kontosperren des Konkursamts Aargau vom 15. Mai 2024\ngegenstand\n\nBetreff Beschwerde gegen das Konkursamt Aargau\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\n1.1.1.\nMit Entscheid vom 27. Februar 2024 des Bezirksgerichts Laufenburg wurde\nüber den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet.\n\n1.1.2.\nGegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht\ndes Kantons Aargau Beschwerde.\n\n1.1.3.\nDas Obergericht des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 6. Mai 2024\ndie Beschwerde ab und eröffnete den Konkurs über den Beschwerdeführer\nmit Wirkung ab 6. Mai 2024, 16:00 Uhr.\n\nAuf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_358/2024 vom 11. Juni\n2024).\n\n1.2.\nAm 10. Mai 2024 publizierte das Konkursamt des Kantons Aargau die Konkurseröffnung vorläufig.\n\n1.3.\nMit Schreiben vom 15. Mai 2024 forderte das Konkursamt Aargau die\nB._____ sowie die C._____ auf, sämtliche Konti und Depots des Beschwerdeführers umgehend zu sperren.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. Mai 2024 (elektronisch\nübermittelt am: 23. Mai 2024) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein:\n\n\" 1. Es seien bei der C._____ die Kontosperren der Konten\n- Privatkonto Nr. aaa\n- Kontokorrent «G» Nr. bbb\nsofort aufheben zu lassen.\n\n2. Es seien bei der C._____ die Karten\n- Debit Karte Nr. ccc (Privatkonto)\n- Debit Karte Nr. ddd (Kontokorrent «G»)\n-3-\n\nsofort entsperren zu lassen.\n\n3. Es seien die durch das Konkursamt vom Privatkonto aaa abgezogenen 200.22 Franken umgehend zurückzuüberweisen.\n\n4. Es seien die dabei belasteten Bankgebühren von 25.00 durch das\nKonkursamt zurückzuerstatten.\n\n5. Es seien bei der B._____ die Kontosperren der Konten\n- Privatkonto aaa\n- Kontokorrent «G» bbb\nsofort aufheben zu lassen.\n\n6. Es seien bei der B._____ die Karten\n- Debit Karte Nr. ccc (Privatkonto)\n- Debit Karte Nr. ddd (Kontokorrent «G»)\nsofort entsperren zu lassen.\n\n7. Es sei dem Konkursamt zu untersagen, die Ehegattenunterhaltszahlungen in der Höhe von 2'390.00 Franken, die der Gesuchsteller monatliche erhält, einzuziehen oder zu sperren.\n\n8. Es sei das Konkursamt anzuweisen, darüber hinaus keine Einkommensbestandteile des Gesuchstellers einzuziehen oder zu sperren,\ndie dem Gesuchsteller eine Unterschreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von 4'388.00 Franken (oder eines anderen\nim Ermessen des Gerichts festzusetzenden Betrags) bedeuten würden.\n\n9. Diesen Rechtsbegehren seien superprovisorisch, bei Eingang des\nvorliegenden Gesuchs, ohne Anhörung der Gegenpartei zu entsprechen.\n\n10. Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.\n\n11. Nötigenfalls sei im Ermessen des Gerichts dafür ein entsprechender\nKostenvorschuss von der Gegenpartei einzuverlangen.\n\n12. Alle Verfahrenskosten und Parteientschädigungen seien den Gegenparteien aufzuerlegen.\"\n\n2.2.\nMit Verfügung vom 27. Mai 2024 wies die Instruktionsrichterin der Schuld-\nbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts das Gesuch des\nBeschwerdeführers um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab.\n\n2.3.\nAm 3. Juni 2024 erstattete das Konkursamt Aargau den Amtsbericht.\n-4-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\n\n"}