8. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 15 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid SG.2021.28 des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 15. Juni 2021 nichtig ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Konkursamts Aargau vom 3. Mai 2024 wird von Amtes wegen aufgehoben und wie folgt neu gefasst: