6. Zusammenfassend ist somit die Nichtigkeit des Entscheids SG.2021.28 des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 15. Juni 2021 festzustellen, die Beschwerde abzuweisen sowie Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Konkursamts Aargau vom 3. Mai 2024 von Amtes wegen aufzuheben und stattdessen zu entscheiden, dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2023 nicht eingetreten wird. 7. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist der Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden.