Dass das Konkursamt beabsichtigt, mit den bisherigen Höchstbietenden eine interne Steigerung durchzuführen, liegt innerhalb des ihm zustehenden Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Dabei ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, eine Bewilligung nach dem BewG zu erlangen bzw. von der zuständigen Bewilligungsbehörde feststellen zu lassen, dass sie keiner solchen Bewilligung bedarf, wenn sie die Liegenschaft GB Q._____ Nr. xxx erwerben will. Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch hat, dass die Liegenschaft zu einem marktkonformen Preis veräussert wird. Der Subsubeventualantrag ist damit ebenfalls abzuweisen.