Nr. xxx würde der Verwertungserlös – selbst unter Berücksichtigung seit dem Auflösungsentscheid zusätzlich aufgelaufener Zinsen von gut Fr. 845'000.00 – die angemeldete grundpfandgesicherte Forderung der Beschwerdeführerin klar übersteigen (vgl. Amtsbericht S. 9 f.). Wie das Konkursamt Aargau im Amtsbericht (S. 10) zutreffend ausführt, kann der Freihandverkauf somit auch ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin durchgeführt werden. Dass das Konkursamt beabsichtigt, mit den bisherigen Höchstbietenden eine interne Steigerung durchzuführen, liegt innerhalb des ihm zustehenden Ermessens und ist nicht zu beanstanden.