Das Konkursamt ist auch nicht verpflichtet, das Bieterverfahren mehrmals zu wiederholen. Überbietet der ursprüngliche Interessent das Höherangebot des Gläubigers, so hat Letzterer keinen Anspruch darauf, dass ihm erneut Gelegenheit für ein weiteres Angebot gegeben wird (URS BÜRGI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 256 SchKG). Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden - 14 -