Reicht der Gläubiger fristgerecht ein höheres Angebot ein (Art. 256 Abs. 3 SchKG), steht es im Ermessen des Konkursamts, ob es ein steigerungsähnliches Verfahren durchführen und die übrigen Interessenten vom Eingang des höheren Angebots informieren will, um diese ihrerseits zu einem besseren Angebot zu bewegen. Anders als bei der Steigerung hat derjenige Interessent, der ein höheres Angebot macht, keinen Anspruch darauf, dass die Veräusserung an ihn erfolgt. Das Konkursamt hat aber bei seinem Entscheid die Interessen der Gläubiger bestmöglich zu wahren. Das Konkursamt ist auch nicht verpflichtet, das Bieterverfahren mehrmals zu wiederholen.