5.2. 5.2.1. Das summarische Konkursverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass es einfach, rasch und weitgehend formlos ist. Es liegt zur Hauptsache in den Händen des Konkursamts; Gläubigerversammlungen finden nur ausnahmsweise statt. Die Art der Verwertung, d.h. durch öffentliche Versteigerung, Freihandverkauf oder Abtretung nach Art. 260 SchKG, wird nach freiem Ermessen vom Konkursamt bestimmt. Die Verwertung ist nach den in Art. 256 Abs. 2 – 4 SchKG festgelegten Regeln und unter bestmöglicher Wahrung der Interessen der Gläubiger durchzuführen (Art. 231 Abs. 3 Ziff.