Unter diesen Umständen ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Erwerb der Liegenschaft GB Q._____ Nr. xxx durch die Beschwerdeführerin oder C._____ von der zuständigen Behörde bewilligt würde bzw. keiner Bewilligung bedarf. Ein freihändiger Verkauf der Liegenschaft an die Beschwerdeführerin oder C._____ fällt deshalb im heutigen Zeitpunkt ausser Betracht. Der Subeventualantrag der Beschwerdeführerin ist demzufolge abzuweisen. - 13 -