In der Beschwerde (Rz. 38) wird zwar vorgebracht, dass es sich bei der Liegenschaft GB Q._____ Nr. xxx um eine Gewerbeliegenschaft handle, welche in der entsprechenden Zone liege, gewerblich genutzt werde und auch weiterhin genutzt werden solle. Worin diese gewerbliche Nutzung durch sie bestehen würde, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht substantiiert dargetan und dafür auch keine Beweismittel eingereicht oder angerufen. Auch aus den Beilagen zum Amtsbericht des Konkursamts Aargau ergeben sich diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Erwerb der Liegenschaft GB Q.__