Für unüberbautes Land gilt grundsätzlich eine Bewilligungspflicht, ausser wenn darauf innert rund einem Jahr mit der Erstellung einer bewilligungsfreien Baute wie z.B. Hauptwohnung oder Betriebs- stätte-Überbauung begonnen wird oder es sonst wie als Betriebsstätte- Grundstück genutzt wird (z.B. Lagerplatz, Parkplatz, Zufahrtsweg). Das Horten von Land, auch wenn es nicht in der Wohnzone liegt, sondern in der Industrie- oder Gewerbezone, gilt als unzulässige Kapitalanlage (Merkblatt "Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland" des Bundesamts für Justiz vom 1. Juli 2009, Stand 13. Februar 2024, S. 6).