Der Erwerb von leerstehenden Bauten, die nicht (mehr) einer Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen, ist dabei wie der Erwerb von unüberbautem Land zu betrachten. Für unüberbautes Land gilt grundsätzlich eine Bewilligungspflicht, ausser wenn darauf innert rund einem Jahr mit der Erstellung einer bewilligungsfreien Baute wie z.B. Hauptwohnung oder Betriebs- stätte-Überbauung begonnen wird oder es sonst wie als Betriebsstätte- Grundstück genutzt wird (z.B. Lagerplatz, Parkplatz, Zufahrtsweg).