_ wie auch durch die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich bewilligungspflichtig. Der Erwerb bedarf aber u.a. dann keiner Bewilligung, wenn das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels‑, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebs oder eines freien Berufs dient (Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG). Der Erwerb von leerstehenden Bauten, die nicht (mehr) einer Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen, ist dabei wie der Erwerb von unüberbautem Land zu betrachten.