Als Personen im Ausland gelten insbesondere Angehörige der Mitgliedstaaten der EU, sofern sie ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben (Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG), sowie juristische Personen, die ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz im Ausland haben (Art. 5 Abs. 1 lit. b BewG). Aufgrund dieser Bestimmungen ist der Erwerb der Liegenschaft GB Q._____ Nr. xxx durch C._____ wie auch durch die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich bewilligungspflichtig.