Hinzu kommt, dass C._____ seinen Wohnsitz im Ausland hat (Beschwerde Rz. 37) und sich der Sitz der Beschwerdeführerin ebenfalls im Ausland (R._____) befindet. Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG; SR 211.412.41) bedürfen Personen im Ausland für den Erwerb von Grundstücken in der Schweiz einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Als Personen im Ausland gelten insbesondere Angehörige der Mitgliedstaaten der EU, sofern sie ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben (Art. 5 Abs. 1 lit.