Aus den Ausführungen in Rz. 37 ff. und Rz. 42 der Beschwerde ist demgegenüber zu schliessen, dass die Liegenschaft nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern von ihrem Anteilseigner C._____ erworben werden soll. In den weiteren Ausführungen (insbesondere in Rz. 43, 49 ff. und 53 ff. der Beschwerde) ist hingegen wiederum von einer Veräusserung der Liegenschaft an die Beschwerdeführerin die Rede. Vor diesem Hintergrund ist unklar, ob gemäss Beschwerde ein allfälliger Freihandverkauf an die Beschwerdeführerin oder an C._____ erfolgen soll. - 12 -