Nr. xxx zum Preis von Fr. 6'760'000.00 an sich selbst hat bzw. überhaupt zu einem entsprechenden Antrag legitimiert ist, erscheint nach Gesagtem zumindest fraglich. Die Frage kann aber letztlich offenbleiben, da ein freihändiger Verkauf der Liegenschaft an die Beschwerdeführerin aus nachfolgend erörterten Gründen derzeit ausser Betracht fällt.