256 Abs. 3 SchKG) wird nicht als eine Art Vorkaufsrecht der Gläubiger verstanden. Hingegen ist der Gläubiger der Konkursitin zur Beschwerde grundsätzlich berechtigt, weil er ein rechtlich geschütztes Interesse an der ordnungsgemässen Abwicklung des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2016 vom 27. April 2017 E. 1.2). Ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres höheren Angebots ein Recht auf den freihändigen Verkauf der Liegenschaft GB Q._____ Nr. xxx zum Preis von Fr. 6'760'000.00 an sich selbst hat bzw. überhaupt zu einem entsprechenden Antrag legitimiert ist, erscheint nach Gesagtem zumindest fraglich.