Die B._____ AG wurde vom Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons Aargau mit Verfügungen vom 8. April 2021 und 4. Mai 2021 aufgefordert, den rechtmässigen Zustand durch Einsetzung eines rechtmässig zusammengesetzten Verwaltungsrats wiederherzustellen. Dieser Aufforderung leistete die B._____ AG keine Folge (Entscheid HSU.2021.11 vom 20. Mai 2021 E. 5.3 [Beilage 2 zum Amtsbericht]). Die B._____ AG hatte somit vor dem Auflösungsentscheid gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR mehrfach Gelegenheit, den Organisationsmangel zu beheben. Nach ihrer rechtskräftigen gerichtlichen Auflösung ist die Behebung des Organisationsmangels gemäss den obigen Ausführungen nicht mehr möglich.